Immobilien und Erbschaft (T. 1)
Viele Eltern beschäftigen sich irgendwann mit der Frage, wie ihr Eigenheim dereinst weitergegeben werden soll – sei es im Rahmen einer Erbschaft oder schon zu Lebzeiten. Besonders emotional und komplex wird es, wenn das Haus innerhalb der Familie weitergegeben werden soll.
Im Gespräch mit Marco Miesch, Erbschaftsspezialist bei der Zürcher Kantonalbank, beleuchten wir ein häufiges Szenario: Eine Familie mit drei erwachsenen Kindern möchte ihr Einfamilienhaus einem Sohn übergeben, der dort künftig selbst wohnen will.
Marco Miesch erklärt: „Oft möchten Eltern das Haus schon zu Lebzeiten einem Kind übertragen – sei es wegen eines Umzugs, aus Altersgründen oder um Pflegekosten vorzubeugen. Wichtig ist, sich über steuerliche und rechtliche Konsequenzen im Klaren zu sein.“
Im Vordergrund stehen Fragen wie:
Gerade bei mehreren Kindern ist Fairness zentral. Wenn die Immobilie unter dem Verkehrswert übertragen wird oder als (teilweise) Schenkung gilt, kann das Auswirkungen auf Pflichtteile und den Familienfrieden haben.
„Empfehlenswert ist, dass alle Kinder einbezogen werden und zentrale Eckpunkte wie der Übernahmewert und der Erbvorbezug in einem Erbvertrag festgehalten werden“, betont Miesch. So lassen sich spätere Missverständnisse oder gar Erbstreitigkeiten vermeiden.
Ein solcher Vorerbvorbezug bringt einige Vorteile:
Aber es gibt auch Risiken:
Ein wichtiger Punkt: „Die Geschwister haben grundsätzlich Anspruch auf einen gleichwertigen Anteil des Vorerbbezugs“, sagt Miesch. Dies kann durch direkte Auszahlungen oder durch vertraglich geregelte Ausgleichszahlungen des übernehmenden Kindes erfolgen.
Hier rät der Erbschaftsexperte zu Transparenz: „Im Idealfall wird eine oder mehrere unabhängige Schätzungen eingeholt. Zwar können Eltern und Kinder den Wert auch selbst festlegen, doch eine professionelle Bewertung beugt späteren Diskussionen vor.“
Ein durchaus realistisches Szenario. In diesem Fall kann im Abtretungsvertrag ein Gewinnbeteiligungsrecht für die Eltern oder Geschwister vereinbart werden – etwa eine prozentuale Beteiligung am späteren Verkaufserlös. Solche Regelungen müssen jedoch juristisch sauber formuliert sein.
„Eine Immobilienschenkung kann bei der Prüfung von Ergänzungsleistungen voll angerechnet werden – ohne Verjährungsfrist“, warnt Miesch. Daher sei auch hier eine sorgfältige Abwägung und Planung entscheidend.
Eine innerfamiliäre Immobilienübertragung ist mehr als ein rein finanzieller Akt – sie betrifft Familienbeziehungen, künftige Erbteilungen und oft auch emotionale Bindungen. „Deshalb lohnt sich eine frühzeitige und ganzheitliche Beratung“, so Miesch abschliessend. Die Zürcher Kantonalbank bietet dafür spezialisierte Unterstützung an – von der steuerlichen Analyse bis zur rechtssicheren Vertragsgestaltung.

Marco Miesch
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