Scheidung und Immobilien
Eine Scheidung verändert viele Bereiche des Lebens. Besonders anspruchsvoll wird es, wenn das Ehepaar eine gemeinsame Liegenschaft besitzt. Anders als ein Bankguthaben lässt sich ein Haus oder eine Eigentumswohnung nicht einfach halbieren. Häufig ist zudem ein grosser Teil des Vermögens beider Partner darin gebunden, und neben der Frage nach dem Eigentum müssen auch die Hypothek, allfällige Vorsorgegelder und steuerliche Folgen geklärt werden.
Wer die rechtlichen Grundlagen und die möglichen Lösungswege kennt, kann sachlichere Entscheidungen treffen und unnötige Kosten vermeiden. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick darüber, wie das Schweizer Recht eine Liegenschaft bei einer Scheidung behandelt, welche Optionen Ehepaaren offenstehen und worauf Eigentümerinnen und Eigentümer besonders achten sollten.
Was mit dem Eigenheim bei einer Scheidung geschieht, hängt in erster Linie von zwei Faktoren ab: vom Güterstand der Ehegatten und von der Eigentumsform, die im Grundbuch eingetragen ist.
Der Güterstand
Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen, gilt in der Schweiz automatisch der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB). Dabei wird das Vermögen jedes Ehegatten in zwei Bereiche aufgeteilt:
Bei der Scheidung behält jeder Ehegatte sein Eigengut. Die Errungenschaft wird nach Abzug der Schulden grundsätzlich hälftig geteilt (Art. 215 ZGB). Wurde die Liegenschaft während der Ehe mit Ersparnissen aus dem Einkommen gekauft, gehört sie in der Regel zur Errungenschaft.
Hat ein Ehegatte Eigengut in die Liegenschaft investiert, etwa aus einer Erbschaft, hat er bei der Scheidung eine Forderung für diesen Beitrag. Ist die Liegenschaft seither im Wert gestiegen, wird die Forderung anteilsmässig nach dem heutigen Wert berechnet (Art. 206 und 209 Abs. 3 ZGB). Ob bei einem Wertverlust mindestens der ursprüngliche Betrag zurückfliesst, hängt davon ab, in wessen Vermögen investiert wurde. Voraussetzung ist, dass sich die Investition belegen lässt.
Bei der Gütertrennung findet keine solche Teilung statt, jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen. Steht die Liegenschaft trotzdem im gemeinsamen Eigentum, muss dieses dennoch aufgelöst werden. Die Gütergemeinschaft kommt in der Praxis selten vor und wird hier nicht näher behandelt.
Die Eigentumsform
Im Grundbuch ist ersichtlich, wem die Liegenschaft gehört. In der Schweiz sind drei Formen üblich:
Wichtig ist dabei: Eigentum und güterrechtlicher Anspruch sind zwei verschiedene Ebenen. Auch wer nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann einen finanziellen Anspruch auf einen Teil des Werts haben, wenn die Liegenschaft zur Errungenschaft des anderen Ehegatten gehört.
In der Praxis stehen Ehepaaren grundsätzlich drei Wege offen. Welcher sinnvoll ist, hängt von der finanziellen Situation, von den Kindern und vom Verhältnis der Ehegatten zueinander ab.
Die Hypothek ist bei einer Scheidung oft der entscheidende Punkt. Denn eine Einigung unter den Ehegatten bindet die Bank nicht.
Zeichnet sich eine Trennung ab, ist es ratsam, keine Festhypothek mit langer Laufzeit neu abzuschliessen. Eine kürzere Laufzeit oder eine SARON-Hypothek lässt mehr Spielraum. Zudem lohnt es sich, frühzeitig das Gespräch mit der Bank zu suchen.
Oft stellt sich schon lange vor dem Scheidungsurteil die Frage, wer in der Liegenschaft bleiben darf.
Es empfiehlt sich, die Wohnsituation und die Kostenaufteilung während der Trennung in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.
Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Hypothekarverträge sowie Belege über eingesetzte Eigenmittel, Erbschaften, Vorbezüge und grössere Investitionen bilden die Grundlage für jede faire Aufteilung.
Die Frage nach dem Wert der Liegenschaft führt häufig zu Diskussionen. Eine Bewertung durch eine unabhängige Fachperson, die beide Ehegatten akzeptieren, schafft eine sachliche Grundlage.
Ob eine Übernahme überhaupt finanzierbar ist, entscheidet am Ende die Bank. Ein frühes Gespräch schafft Klarheit und verhindert, dass Vereinbarungen getroffen werden, die sich später nicht umsetzen lassen.
Latente Grundstückgewinnsteuern, Vorfälligkeitsentschädigungen und die Rückzahlung von Vorsorgegeldern können den verfügbaren Betrag deutlich verringern und sollten in jede Berechnung einfliessen.
Für die rechtlichen Fragen empfiehlt sich eine Anwaltsperson für Familienrecht oder eine Mediation. Für die Bewertung und einen allfälligen Verkauf unterstützt eine erfahrene Immobilienfachperson.
Was mit dem Eigenheim bei einer Scheidung geschieht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind der Güterstand, die Eigentumsform im Grundbuch, die Finanzierung sowie die persönliche Situation beider Ehegatten. Ob Übernahme, Verkauf oder gemeinsames Eigentum. Jede Lösung hat rechtliche, finanzielle und steuerliche Folgen, die sorgfältig abgewogen werden sollten.
Wer frühzeitig die Unterlagen ordnet, den Wert der Liegenschaft sachlich ermitteln lässt und Bank sowie Fachpersonen rechtzeitig einbezieht, schafft die Grundlage für eine faire und tragfähige Lösung, auch in einer emotional schwierigen Lebensphase.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung im Einzelfall.
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